AGB [ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN]
Gültig für AT-Dezigns, Inhaber Abdurrahman Tüylüce, Meißelstr. 13 in 45141 Essen
Allen Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und AT-Dezigns liegen die
folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, die der Auftraggeber als
Vertragsbestandteil anerkennt:
1. VERTRAG
1.1 Vertragsabschluss
Der Designvertrag tritt durch schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers (AG)
und schriftliche Bestätigung durch AT-Dezigns rechtswirksam in Kraft. Schriftliche
Bestätigungen können gleichwohl per Email versendet werden. Ein von beiden
Vertragspartnern unterzeichneter Vertrag erfüllt den gleichen Zweck.
1.2 Vertragsinhalt
Im Designvertrag werden Designaufgabe, Vergütung, Entwicklungsziel und
Arbeitsstufen beschrieben. Weitere zum Vertragsinhalt gehörende Schriftstücke
werden im Vertrag aufgeführt. (Siehe auch AGB-Gesetz § 2.)
1.3 Änderungen im Ablauf
Wird das Entwicklungsziel in weniger Arbeitsstufen, in anderer Reihenfolge und
Arbeitsweise ebenso vollständig erreicht, ist die vereinbarte Vergütung in voller Höhe
zu entrichten. (Siehe auch AGB-Gesetz § 10. und § 4.) Ist die Designaufgabe nicht
erfüllbar, ist die Aufgabenstellung angemessen zu ändern.
1.4 Freigabe von Teilleistungen
Dem AG vorgelegte Teilleistungen gelten zur weiteren Fortsetzung der
Designaufgabe als freigegeben, wenn bis spätestens einer Woche nach Vorlage
keine berechtigten Einwände durch den AG schriftlich begründet geltend gemacht
werden.
1.5 Bestätigung von Erklärungen
Sämtliche mündlichen oder fernmündlichen Erklärungen vom AG stehen unter dem
Vorbehalt einer nachfolgenden schriftlichen Bestätigung durch AG und werden erst
mit dieser verbindlich. (Siehe auch AGB-Gesetz § 4.)
1.6 Bereitstellung von Unterlagen
Der AG stellt AT-Dezigns die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen
notwendigen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Muster, Zeichnungen,
Konstruktionen, Abwicklungen oder Materialien rechtzeitig ( wenn vorhanden nach
den in Zeitplänen gemachten Terminvorgaben) und kostenlos zur Verfügung.
Tatsachen und Daten, die für die Durchführung des Vertrages nützlich sind, wird der
AG unaufgefordert mitteilen. Er steht dafür ein, dass seine Angaben richtig und
vollständig sind.
1.7 Überprüfung von Informationen
Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom AG zur Verfügung
gestellten Unterlagen und Informationen ist AT-Dezigns nur insoweit verpflichtet, als
dies schriftlich vereinbart wurde. Eine Haftung für diese Überprüfung übernimmt ATDezigns
nur, sofern diese vertraglich besonders festgelegt ist.
1.8 Ausführungsfristen
Die von der AT-Dezigns aufgestellten Zeitpläne stellen Annäherungswerte dar. Eine
angemessene Verlängerung der Frist tritt ein, wenn der AG die nach Pkt.1.6 zur
Ausführung des Vertrages erforderlichen Voraussetzungen nicht schaffen kann. Die
Frist verlängert sich ebenfalls beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die
außerhalb des Einflussbereiches von AT-Dezigns liegen, wie Verzögerungen bei
Zulieferern, Probleme mit EDV, Verkehrs- oder Betriebsstörungen. Die
vorbezeichneten Umstände hat AT-Dezigns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie
während eines vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger
Ereignisse wird AT-Dezigns dem AG bald möglichst mitteilen.
2. GESTALTUNGSFREIHEIT
AT-Dezigns hat bei der Schaffung ihrer Werke Gestaltungsfreiheit, soweit ihm von
seinem AG keine konkreten Vorgaben gemacht werden.
3. NUTZUNGSRECHTE
3.1 Auftragswerk (Regelfall)
Der erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung
des in Auftrag gegebenen Werkes aber nicht die Einräumung von Nutzungsrechten an
diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertrages und des
Urheberrechtsgesetzes.
3.2 Angebotswerk (Ausnahmefall)
Das Merkmal des Angebotswerkes besteht darin, dass es nicht auf einen bestimmten
Verwerter ausgerichtet ist. Der Urheber hat es aus eigenem Antrieb in der Absicht
geschaffen, es Verwertern zur Nutzung anzubieten. Bei Übernahme eines
Angebotswerkes zur Nutzung kommt in der Regel ein Lizenzvertrag zustande. Die
Aufforderung eines Verwerters an den Urheber, das Angebotswerk umzuarbeiten
oder zu ergänzen löst einen ergänzenden Werkvertrag aus.
3.3 Schöpfungshöhe
Die Arbeiten (Entwürfe, Werkzeichnungen, Modelle etc.) von AT-Dezigns sind als
persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen
Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche
Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.4 Änderung
Ohne Zustimmung von AT-Dezigns dürfen die Designlösung, Elemente daraus sowie
die Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert
werden.
3.5 Übertragung
Das Design oder Elemente hieraus dürfen auf andere Gegenstände als die
vereinbarten ebenfalls nur mit Einverständnis von AT-Dezigns übertragen werden.
3.6 Nutzungsumfang
Die Designlösungen der AT-Dezigns dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und
den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Sieht der
Designvertrag keine andere Regelung vor, überträgt AT-Dezigns kein
Nutzungsrecht an den Entwürfen, die realisiert wurden. Das Recht, die Arbeiten in
dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der AG mit der Zahlung der
vollständigen Vergütung. Wiederholungsnutzungen ( z.B. Nachauflage) oder
Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind vergütungspflichtig; sie
bedürfen der Einwilligung des AT-Dezigns Inhabers.
3.7 Weitergabe
Sollten die von AT-Dezigns entwickelten Entwürfe oder Designlösungen in der
ursprünglichen oder in abgewandelter Form an andere Produzenten zur Nutzung
übergeben werden, ist die Zustimmung von AT-Dezigns und die Zahlung einer zu
vereinbarenden Lizenz- oder Festvergütung erforderlich.
3.8 Eigentum
Mangels anderweitiger Vereinbarung verbleiben Originale im Eigentum von AT-Dezigns
und sind nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben.
Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgt auf Gefahr und Rechnung des
AG.
3.9 Nutzung von Varianten
Soweit AT-Dezigns dem AG in den ersten Arbeitsstufen (Phasen) mehrere
Alternativvorschläge unterbreitet, wählt der AG hieraus einen Entwurf für die
Weiterentwicklung aus. Für Varianten des Entwurfs, nicht verwertete Skizzen,
Modelle und Zeichnungen räumt AT-Dezigns dem

AG ein Optionsrecht von 4 Wochen ein. Bei interesse zur Nutzung von Varianten erfolgt eine
Nachvergütung. Verstreicht die Frist dürfen diese Varianten, falls Vertraglich so geregelt, ohne
Zustimmung von AT-Dezigns nicht genutzt,
verwertet, an Dritte weitergegeben noch in anderer Form weiterentwickelt werden.
3.10 Designstudien
Eine von AT-Dezigns anzufertigende Designstudie dient der Entwicklung von
Lösungsfeldern und Varianten und der anschließenden Auswahl eines Entwurfes zur
Realisierung. Die Übertragung von Rechten an in Designstudien enthaltenen Ideen,
Lösungen und Entwürfen erfolgt im Rahmen eines Auftrages zur Weiterentwicklung
(Pkt. 3.1) oder anderer Vereinbarungen.
3.11 Schutzrechte
Der AG ist erst nach absprache berechtigt, soweit zulässig,
 
Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster undGeschmacksmuster) 

auf seinen Namen anzumelden. Er trägt die daraus
entstehenden Kosten. Soweit es sich dabei um Erfindungen von der AT-Dezigns
handelt, müssen bei der Anmeldung durch den AG die Erfinder von AT-Dezigns
benannt werden. Die Übertragung patentfähiger Erfinderrechte bedarf besonderer
Vereinbarungen. Der AG hat die AT-Dezigns in diesem Fall von etwaigen
Ansprüchen nach dem Arbeitnehmererfindergesetz freizustellen.
4.VERGÜTUNG
4.1 Vergütungssätze
Die Vergütung wird nach der zum Vertragsabschluß geltenden Vergütungsstruktur
von AT-Dezigns berechnet.
4.2 Vergütungsanspruch
Die Höhe des Vergütungsanspruchs geht aus dem Angebot bzw. der
Auftragsbestätigung hervor. Die vereinbarten Preise verstehen sich zunächst ohne
Mehrwertsteuer (Laut § 19 Abs.1 Umsatzsteuergesetz -USTG- ), ohne Skonto und
sonstige Nachlässe. Nebenleistungen wie Fremd-, Sach- und Reisekosten werden
zusätzlich berechnet.
4.3 Regelvergütung

2D- und 3D-Entwürfe bilden keine einheitliche Leistung. Für diese Leistung 

berechnet AT-Dezigns entsprechende Regelvergütungen. (Pkt. 3.1)
4.4 Änderungen im Bearbeitungsablauf
Die vereinbarte Gesamtvergütung stellt eine Vergütung des angebotenen
Entwicklungsergebnisses laut Aufgabenbeschreibung dar. Wenn das
Entwicklungsziel in weniger Arbeitsstufen in anderer Reihenfolge und Arbeitsweise
ebenso vollständig erreicht wird, ist die Gesamtvergütung voll zu entrichten. Die
Aufteilung nach Arbeitsstufen in diesem Vertrag stellt insoweit nur eine
unverbindliche Planung dar, die der Erläuterung und Transparenz der
Auftragsentwicklung dient. (siehe auch Pkt.1.3)
4.5 Abschlagsvergütung
Findet eine Bearbeitung nach dem Regelfall (Pkt. 3.1) statt, 

werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und AT-Dezigns
berechnet eine Abschlagsvergütung.
4.6 Ausschluss des Miturheberechtes
Vorschläge des AG oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe
der Vergütung. Mangels abweichender Vereinbarung wird dadurch auch kein
Miturheberrecht begründet.
4.7 Änderungen
Änderungen des Auftrags während der Auftragsdurchführung sind grundsätzlich
zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren (siehe auch Pkt. 1.8).
Kommt eine Einigung zwischen den Parteien über Art und Umfang der Änderungen
oder der zu ändernden Vergütung nicht zustande, sind beide Parteien zur Kündigung
des Vertrages berechtigt. Es sind dann die zu diesem Zeitpunkt anfallenden Kosten
zu ersetzen.
4.8 Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne Abzug 10 Tage ab
Rechnungsstellung fällig, wenn nicht anderes besprochen wurde.
Kommt der AG in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer
zu entrichten. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn ATDezigns
eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der AG eine niedrigere Belastung
nachweist. Der Vertragspartner kann mit den Ansprüchen von AT-Dezigns nur
aufrechnen, wenn die Gegenforderung von AT-Dezigns unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis beruht. (siehe
auch AGB-Gesetz § 11., 3.) Wir weisen hiermit auf eine mögliche Abgabepflicht des
AG gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz (§24 KSVG) hin.
4.9 Vergütungsänderung
Ergibt sich während der Auftragsdurchführung das Erfordernis einer umfangreicheren
zeitlichen Bearbeitung als angeboten, ist AT-Dezigns berechtigt, die nachweisbaren
Mehrkosten ohne besondere Vereinbarung bis zu einem Betrag von 10 % des
vereinbarten Auftragsvolumens in Rechnung zu stellen (siehe auch AGB-Gesetz §
11.und § 1.).
Wird das vereinbarte Auftragsvolumen voraussichtlich um mehr als 10 %
überschritten, so ist AT-Dezigns verpflichtet, den AG in Kenntnis zu setzen und
berechtigt, ihm ein neues Angebot zu unterbreiten, sofern es sich nicht um eine
Auftragserweiterung infolge zusätzlicher Wünsche des AG handelt. Nimmt der AG
das neue Angebot nicht an, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem
Falle steht AT-Dezigns die Vergütung für die im Rahmen der Zusatzleistung bisher
geleisteten Arbeiten zu.
4.10 Fremdleistungen
AT-Dezigns ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im
Namen und für Rechnung des AG zu bestellen. Die sich aus dem Abschluss von
Verträgen über Fremdleistungen ergebenden Verbindlichkeiten, hat der AG zu
übernehmen, wobei er verpflichtet ist, AT-Dezigns im Innenverhältnis von allen
Ansprüchen freizustellen. (siehe AGB-Gesetz § 11. und § 10.)
5. GEHEIMHALTUNG
5.1 Vertraulichkeit
AT-Dezigns verpflichtet sich, über sämtliche bekannt werdenden Einzelheiten der
Organisation, Produktion und des Vertriebes des AG gegenüber Dritten
Stillschweigen zu bewahren, sofern diese Einzelheiten ihrer Natur nach vertraulich zu
behandeln sind.
5.2 Datenschutz
Zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung werden personen- und
firmenbezogene Daten des AG von AT-Dezigns gespeichert.
6.EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Entwicklungsrechte
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus den
Geschäftsbeziehungen bleiben alle Rechte an der Entwicklung im Eigentum von AT-Dezigns,
insbesondere Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte,
Gebrauchsmusterrechte, Patente sowie das Eigentum am hergestellten
Produkt/Entwicklung.
6.2 Eigentumsrechte
An den Arbeiten von AT-Dezigns werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, ein
Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Die Originale aus der Designentwicklung sind
nach angemessener Frist an AT-Dezigns zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich
eine andere Regelung getroffen worden ist. Zusendung und Rücksendung der
Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des AG.
6.3 Erlöschen von Nutzungsrechten
Das Recht, falls schriftlich so festgelegt, zur Nutzung der Designleistungen durch den AG erlischt, wenn die in
Rechnung gestellte Vergütung einen Monat nach Fälligkeit noch nicht bezahlt wurde
und AT-Dezigns dem AG zur Zahlung eine angemessene Frist mit der Erklärung
bestimmt hat, dass das Nutzungsrecht nach dem Ablauf der Frist in Fortfall gerät.
(AGB-Gesetz § 11., 4.) Ein etwa übertragenes Nutzungsrecht des AG erlischt auch
nach erfolgter Bezahlung, wenn der AG in Konkurs fällt und das Nutzungsrecht bis
zum Abschluss des Konkurses nicht vom Konkursverwalter übertragen wird.
7. HAFTUNG
7.1 Risiko des Auftraggebers
AT-Dezigns haftet nicht für Schäden, die durch sein Design oder die von ihm
vorgeschlagene Konstruktion verursacht werden. (siehe auch AGB-Gesetz § 11., 11.)
Der AG ist verpflichtet, das von AT-Dezigns geschaffene Werk selbständig auf seine
Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit zu überprüfen. Die Verwertung der Arbeit
von AT-Dezigns geschieht auf eigenes Risiko des AG.
7.2 Haftung für Neuheit
Die von AT-Dezigns geschaffenen Werke sind persönliche geistige Schöpfungen.
AT-Dezigns haftet nicht für ihre Neuheit bzw. Schutzfähigkeit.
7.3 Haftungshöhe
Eine eventuelle Haftung von AT-Dezigns für sich und seine Mitarbeiter beschränkt
sich auf grob fahrlässige oder vorsätzlich herbeigeführte unmittelbare Sachschäden.
Sie ist auf die Wiederbeschaffungskosten bzw. auf die Höhe der gezahlten
Vergütung pauschaliert. (siehe auch AGB-Gesetz § 11., 7.)
7.4 Produktionsfreigabe
Die Freigabe von Veröffentlichung obliegt dem AG. Delegiert der AG
im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder Teilen an AT-Dezigns, stellt
er ihn von der Haftung frei.
8. WERBUNG
8.1 Namensnennung
Falls vereinbart, wird dem AG erlaubt, auf der Entwicklung sowie in allen
Werbeunterlagen und sonstigen Veröffentlichungen die Namensnennung der ATDezigns
vorzunehmen.
8.2 Veröffentlichungen
AT-Dezigns ist berechtigt, in Veröffentlichungen auf seine Mitarbeit an dem
jeweiligen Vertragsgegenstand hinzuweisen.
9. BELEGEXEMPLARE
9.1 Produkt, Produktfoto
AT-Dezigns hat Anspruch auf kostenlose Überlassung von Fotos der Gegenstände,
die mit Hilfe seines Designs hergestellt wurden sowie auf kostenlose Überlassung
eines Belegexemplares, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten
verbunden ist.
9.2 Werbemittel
AT-Dezigns hat Anspruch auf Übergabe von je 10 Exemplaren eines Werbemittels,
das für von ihm gestaltete Produkte hergestellt wurde. AT-Dezigns darf Ablichtungen
der aufgrund seiner Vorschläge, Ideen oder Gestaltungen geschaffenen Produkte
und Werbemittel veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung verwenden.
10. WETTBEWERB
10.1 Sperrfrist
AT-Dezigns verpflichtet sich nicht, gleichartige Produkte gleichzeitig 
 
nach Projektabschluss für einen anderen AG zu entwickeln, sofern nicht
etwas anderes vereinbart wurde.
10.2 Parallelentwicklung
Der AG verpflichtet sich, AT-Dezigns zu informieren, wenn er während der
Auftragsdauer Dritte mit einer gleichen oder ähnlichen Aufgabe betraut.
11. SONSTIGES
11.1 Ergänzungen, Änderungen
Ergänzungen und Änderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Die
Schriftform kann nicht mündlich abgezwungen werden. (siehe auch 1.5) Es sei denn
beide Parteien einigen sich mündlich.
11.2. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, soweit nicht anders
vereinbart, der Sitz von AT-Dezigns.
11.3. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Ist oder wird eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam, so
werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die betroffene Bestimmung
ist so auszulegen, wie sie in rechtswirksamer Weise dem Willen der Parteien am
nächsten käme. (siehe auch AGB-Gesetz § 6.)
Zuständiges Finanzamt
Essen-NordOst
45116 Essen
AT-Dezigns, Inhaber Abdurrahman Tüylüce
Steuernummer: 111/5304/2467
Stand 25. Feb 2010